12. 12.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 5, E., eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2012 zu bezahlen. 12.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 5, E., Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1‘422.00 sowie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 371.40, je zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2016 zu bezahlen.