11.3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Zivil- und Strafklägerin 4 aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftige Forderungen im Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird die Zivil- und Strafklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 11.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 4, D., eine Entschädigung von Fr. 8‘185.15 (Honorar inkl. Auslagen und MwSt. von Rechtsanwältin Dr. iur. Yvonne Meier) zu leisten. 11.5. Im Übrigen werden die Anträge der Zivil- und Strafklägerin 4 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.