10.3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Zivil- und Strafklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftige Forderungen im Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird die Zivil- und Strafklägerin auf den Zivilweg verwiesen. - 90 - 10.4. Der Zivil- und Strafklägerin 3, C., wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Frau Dr. iur. Yvonne Meier, Rechtsanwältin, Baden als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt.