9. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Zivil- und Strafklägerin 2, B., werden auf den Zivilweg verwiesen. 10. 10.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 3, C., eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2007 zu bezahlen. 10.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 3, C., Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1‘072.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2016 zu bezahlen.