- mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. April 2009 für die bis zu diesem Zeitpunkt angeklagten Handlungen sowie - mit einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren für die nach dem 22. April 2009 angeklagten Handlungen, d.h. insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren. - 89 - 5. Die ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von bislang 2'031 Tagen (14. November 2012 bis und mit 6. Juni 2018) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.