189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D. (Zusatzanklageziffer 3.3), - teilweise der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E. (Zusatzanklageziffer 4.1), - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Zusatzanklageziffer 2.5), - der Anstiftung zu falschem Zeugnis i.S.v. Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (Zusatzanklageziffer 5). 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB bestraft