- der qualifizierten sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 3 StGB zum Nachteil von C. (Zusatzanklageziffer 2.4), - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C. (Zusatzanklageziffern 2.2, 2.3), - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D. (Zusatzanklageziffern 3.2 und 3.4), - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D. (Zusatzanklageziffer 3.3), - teilweise der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art.