Nachdem es sich bei den Zivil- und Strafklägerinnen 3 und 5 um Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes handelt, besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG bei beiden keine Rückerstattungspflicht der Kosten für ihre unentgeltliche Vertretung. Wie bereits dargelegt, kommt auch eine Kostenauflage an den Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO aufgrund seiner schlechten finanziellen Verhältnisse nicht in Frage (vgl. oben E. 11.5.3.). 13. Über das Haftentlassungsgesuch hat das Obergericht mit separatem Beschluss vom 6. Juni 2018 entschieden und dieses abgewiesen. Demnach bleibt der Beschuldigte im Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht in Sicherheitshaft.