Zu den Portokosten in der Höhe von Fr. 7.30 kommen 10 Fotokopien, welche gemäss § 13 Abs. 3 AnwT mit je Fr. 0.50, mithin mit zusammen Fr. 5.00, zu veranschlagen sind. Daraus ergeben sich Auslagen in der Höhe von Fr. 12.30. Entsprechend ist die Obergerichtskasse anzuweisen, das Honorar von Fr. 783.35 zuzüglich Fr. 12.30 Barauslagen und die Mehrwertsteuer von Fr. 63.15 (8 % Mehrwertsteuer für die Leistungen und Auslagen bis 31. Dezember 2017 und 7.7 % für Leistungen und Auslagen ab 1. Januar 2018), insgesamt Fr. 858.80, an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 5 auszubezahlen.