Demgegenüber scheint der Honorarnote ein Berechnungsfehler zu Grunde zu liegen, weist die Vertreterin doch für die 3.91 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00 einen offensichtlich falschen Betrag von Fr. 933.30 – statt korrekterweise Fr. 783.35 – aus. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Berechnungsweise der mit Fr. 15.30 ausgewiesenen Auslagen. Zu den Portokosten in der Höhe von Fr. 7.30 kommen 10 Fotokopien, welche gemäss § 13 Abs. 3 AnwT mit je Fr. 0.50, mithin mit zusammen Fr. 5.00, zu veranschlagen sind.