Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 5 machte mit Kostennote vom 11. Juni 2018 einen Aufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von 3 Stunden und 55 Minuten (=3.9166 h) à Fr. 200.00 sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 15.30 geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint der Bedeutung und dem Umfang der vorliegenden Strafsache als angemessen. Demgegenüber scheint der Honorarnote ein Berechnungsfehler zu Grunde zu liegen, weist die Vertreterin doch für die 3.91 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00 einen offensichtlich falschen Betrag von Fr. 933.30 – statt korrekterweise Fr. 783.35 – aus.