Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 3 hat keine Kostennote eingereicht. Entsprechend hat das Obergericht den anwaltlichen Aufwand nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu schätzen. Ihr Aufwand belief sich im Rechtsmittelverfahren – soweit ersichtlich – auf ein Minimum, weshalb ein zu entschädigender Zeitaufwand von 3 Stunden als angemessen erscheint. Gemäss § 9 Abs. 3bis AnwT beträgt der massgebliche Stundenansatz – wie gesagt – Fr. 200.00, womit sich die Entschädigung auf Fr. 600.00 beläuft. Zusätzlich ist praxisgemäss eine Spesenpauschale von 3%, mithin Fr. 18.00, zu veranschlagen. Insgesamt ergibt sich - 87 -