Nachdem die Berufung im Februar 2017 angemeldet worden ist, gelangt in dieser Instanz § 9 AnwT in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung zur Anwendung. Mithin greift im Berufungsverfahren eine vom Aufwand abhängige Honorarbemessung zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT).