12.2.2. Entschädigung der unentgeltlich vertretenen Privatklägerinnen 3 und 5 Den Zivil- und Strafklägerinnen 3 und 5 wurde im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Praxisgemäss gilt die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren, solange sie nicht widerrufen wird (vgl. Art. 137 StPO). Den unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Zivil- und Strafklägerinnen 3 und 5 sind somit die Kosten der Vertretung vor Berufungsinstanz aus der Staatskasse zu ersetzen. Nachdem die Berufung im Februar 2017 angemeldet worden ist, gelangt in dieser Instanz § 9 AnwT in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung zur Anwendung.