12.2. Entschädigung der Privatklägerschaft 12.2.1. Entschädigung der Privatklägerin 4 Die Privatklägerin 4 liess zwar durch ihre Anwältin einen Antrag auf Entschädigung stellen. Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat indes die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Da die Privatklägerin 4 ihre Entschädigungsforderung weder beziffert noch belegt hat, ist auf ihren Antrag nicht einzutreten.