Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 6. Juni 2018 einen Aufwand für das obergerichtliche Verfahren in Höhe von 32.5 Stunden à 220.00 sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 221.10 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Der zeitliche Verteidigungsaufwand erscheint der Bedeutung und dem Umfang der vorliegenden Strafsache als angemessen. - 86 -