Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören zwar nach Art. 422 Abs. 2 StPO zu den Verfahrenskosten, diese sind jedoch von der Kostentragungspflicht der beschuldigten Person ausgenommen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Soweit die beschuldigte Person allerdings zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, ist sie verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftliche Situation erlaubt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat somit die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung zu 1/2 zurückzubezahlen, sobald dies seine wirtschaftliche Situation zulässt.