Die weiteren Berufungsanträge auf Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil von D., begangen in Z., auf Freispruch des Verfahrens wegen mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil von E., auf Verweis der damit verbundenen Zivilforderungen auf den Zivilweg sowie auf Anpassung der Strafzumessung sind dagegen weitestgehend abzuweisen. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs und unter Berücksichtigung der Berufungsanträge rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/2 aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.