Die Berufung des Beschuldigten ist weitestgehend abzuweisen. Die Berufung ist bezüglich des Antrags auf Widerruf der Vorstrafe sowie hinsichtlich des Verzichts auf Anordnung der Verwahrung nach Art. 64 StGB gutzuheissen. Die weiteren Berufungsanträge auf Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil von D., begangen in Z., auf Freispruch des Verfahrens wegen mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil von E., auf Verweis der damit verbundenen Zivilforderungen auf den Zivilweg sowie auf Anpassung der Strafzumessung sind dagegen weitestgehend abzuweisen.