der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 3 vor Vorinstanz verpflichtet (vorinstanzliches Urteil E. 19.3.2.1. in fine). Gemäss Wortlaut von Art. 426 Abs. 4 StPO kann der Beschuldigte jedoch nur dann zur Rückzahlung verpflichtet werden, wenn er sich "in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen" befindet. Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht gegeben (vgl. etwa UA act. 97 ff. in Ordner 1 zur Hauptanklage 10. Oktober 2012 sowie UA act. 13). Auf eine Rückforderung ist folglich zu verzichten.