Da somit der Aufwand für das Beschwerdeverfahren nicht in die Honorarforderung eingeflossen ist, hat die Vorinstanz den geltend gemachten Zeitaufwand zu Unrecht um 210 Minuten gekürzt. Da die Vorinstanz den übrigen Aufwand nicht in Frage gestellt hat und die von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin angewandten Stundenansätze im Lichte der hiervor gemachten Erwägungen nicht zu beanstanden sind, ist ihr das Honorar in der geltend gemachten Höhe von Fr. 18'352.30 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszubezahlen.