Die Rechnung vom 19. Dezember 2016 erfasst den Aufwand für die zweite Hauptverhandlung, womit sich die Erhöhung der Forderung von Fr. 16'426.90 (ohne Aufwand für die zweite Hauptverhandlung) auf Fr. 18'352.30 (mit Aufwand für die zweite Hauptverhandlung) ohne weiteres erklären lässt. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 5 hat ausserdem belegt, dass sie den Aufwand, der im Beschwerdeverfahren entstanden ist, mit einer anderen Rechnung (datiert vom 03.12.2015) erfasst hat und dieser somit in der obgenannten Honorarforderung nicht enthalten ist. Das ihr vom Kanton Aargau am 9. August 2016 für das Beschwerdeverfahren ausbezahlte Honorar von Fr. 300.00 wurde zwar im