Die von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 5 erhobene Kritik am von der Vorinstanz angewendeten Stundenansatz von Fr. 180.00 ist berechtigt. Wie bereits dargelegt, ist eine solche tarifäre Ungleichbehandlung von unentgeltlicher Rechtsvertreterin und amtlichem Verteidiger - 84 -