Der Anwaltstarif in der alten Fassung sah eine Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach Streitwert vor. Nachdem eine streitwertabhängige Bemessung des Honorars jedoch im vorliegenden Fall selbst unter Einbezug von § 7 Abs. 1 AnwT zu keiner angemessenen Entschädigung führt, ist das Honorar praxisgemäss nach dem Zeitaufwand festzusetzen (vgl. oben E. 11.4.3.).