11.5.2. Beurteilung Der Einwand der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 5, wonach sie im vorinstanzlichen Verfahren ein Honorar von Fr. 16'426.90 (zuzüglich einer Entschädigung für die zweite Hauptverhandlung und für deren Nachbearbeitung) geltend gemacht hat, ist richtig. Die Vorinstanz ging mithin von einer falschen Honorarforderung aus.