Die Vorinstanz habe ferner in willkürlicher Weise einen Stundenansatz von Fr. 180.00 zur Anwendung gebracht. Richtigerweise hätte sich bei Anwendung des Anwaltstarifs in der früheren Fassung ein Stundenansatz von Fr. 220.00 und bei der Anwendung des Tarifs in der neueren Fassung ein Stundenansatz von Fr. 200.00 aufgedrängt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Stundenansatz für einfache Fälle zur Anwendung gelangen sollte, zumal die Privatklägerin 5 schwerst traumatisiert sei und sich auch in rechtlicher Hinsicht erhebliche Probleme gestellt hätten.