Die Bemessung des Honorars müsse aber auch deshalb nach Aufwand erfolgen, weil die streitwertabhängige Honorarbemessung zu keiner angemessenen Entschädigung führe. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Privatklägerin 5 ihre Parteikosten auf lediglich Fr. 13'783.10 beziffert habe. Die Vorinstanz gehe ausserdem unzutreffend davon aus, dass der geltend gemachte Honoraranspruch auch den pauschal abgegoltenen Aufwand für das Beschwerdeverfahren betreffe. Die Vorinstanz habe ferner in willkürlicher Weise einen Stundenansatz von Fr. 180.00 zur Anwendung gebracht.