Eine verfassungskonforme Auslegung von § 9 Abs. 3 AnwT führe deshalb zur Annahme, dass diese Bestimmung nicht nur die Verbeiständung des Beschuldigten bezüglich zivilrechtlicher Ansprüche im Strafprozess betreffe, sondern auch die unentgeltliche Rechtsvertretung von Privatklägern. § 3 Abs. 2 AnwT könne dagegen nur die erbetene Vertretung von Privatklägern, und nicht die unentgeltliche Rechtsvertretung betreffen. Die Bemessung des Honorars müsse aber auch deshalb nach Aufwand erfolgen, weil die streitwertabhängige Honorarbemessung zu keiner angemessenen Entschädigung führe.