digung nach Aufwand bereits nach den früheren Tarifbestimmungen aufgedrängt. Eine ungleiche Behandlung der beiden durch den Staat eingesetzten Vertretungen, d.h. den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten einerseits und des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers andererseits, sei im Resultat verfassungswidrig, indem sie dem Rechtsgleichheitsgebot widerspreche und den Anspruch des Privatklägers auf unentgeltliche Rechtsvertretung verletze. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 9 Abs. 3