Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 5 beantragt eine Entschädigung von Fr. 18'352.30. Der geltend gemachte Aufwand bemisst sich auf 74 Stunden. Sie stellt sich vorab auf den Standpunkt, dass sich die Entschädigung nach dem aktuellen Anwaltstarif bemesse. Der Wortlaut von § 17 Abs. 1 AnwT sei klar und lasse keinen Raum für eine teleologische Interpretation aufgrund der Materialien. Im Übrigen habe sich eine Entschä- - 83 -