Da eine Entschädigung nach Streitwert gemäss dem Anwaltstarif in der anwendbaren und bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zu keinem angemessenen Honorar führe, sei der anerkannte Zeitaufwand von 50.77 Stunden gemäss dem bundesgerichtlich festgelegten minimalen Stundenansatz von Fr. 180.00 pro Stunde zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der Auslagen (gekürzt für die Zeit vom 10. Dezember 2015 bis 25. April 2016) und der Mehrwertsteuer belaufe sich das entschädigungsberechtigte Honorar auf Fr. 11'081.45.