Die Vorinstanz erwog, dass die Kostennote mutmasslich auch Aufwand umfasse, den das Obergericht im Beschwerdeverfahren bereits mit Fr. 300.00 pauschal entschädigt habe. Die Vorinstanz kürzte deshalb den geltend gemachten Aufwand in der Zeit vom 10. Dezember 2015 bis am 25. April 2016, d.h. um insgesamt 210 Minuten. Da eine Entschädigung nach Streitwert gemäss dem Anwaltstarif in der anwendbaren und bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zu keinem angemessenen Honorar führe, sei der anerkannte Zeitaufwand von 50.77 Stunden gemäss dem bundesgerichtlich festgelegten minimalen Stundenansatz von Fr. 180.00 pro Stunde zu entschädigen.