11.5.Honorar der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 5 11.5.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 5 machte vor Vorinstanz ein Honorar von Fr. 16'426.90 (zuzüglich einer Entschädigung für die zweite Hauptverhandlung und für deren Nachbearbeitung) geltend.