Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 686.00 sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (mithin Fr. 1'525.60), was zu einem Honoraranspruch der unentgeltlichen Vertreterin von Fr. 20'595.60 führt. Die von der Vorinstanz erkannte Rückzahlungspflicht in Dispositiv-Ziffer 14.4. Absatz 2 des vorinstanzlichen Urteils hat der Beschuldigte hinsichtlich der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 3 nicht angefochten, weshalb diese keiner Überprüfung zu unterziehen ist.