11.4.5. Fazit Nachdem der entschädigungsberechtigte Aufwand von 85.2 Stunden hinsichtlich der bis am 31. Dezember 2015 erbrachten Leistungen nach einem Stundenansatz von Fr. 220.00 und hinsichtlich der ab 1. Januar 2016 erbrachten Leistungen nach einem Stundenansatz von Fr. 200.00 zu vergüten ist, resultiert ein Honorar von Fr. 18'384.00 Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 686.00 sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (mithin Fr. 1'525.60), was zu einem Honoraranspruch der unentgeltlichen Vertreterin von Fr. 20'595.60 führt.