Nach dem Gesagten ist vorliegend sowohl für die vor dem 31. Dezember 2015 erbrachten Leistungen (aAnwT) der unentgeltlichen Rechtsvertretung, wie auch – gemäss nunmehr mit der Revision eingeführter ausdrücklicher Bestimmung (vgl. § 9 Abs. 3 revAnwT) – für die danach erbrachten Leistungen der gleiche Regelansatz wie für den amtlichen Verteidiger anzuwenden. Da sich keine Abweichung vom Regelansatz aufdrängt, ist der - 82 - Honorarbemessung praxisgemäss für die bis am 31. Dezember 2015 entstandenen Aufwendungen ein Stundenansatz von Fr. 220.00 und ab 1. Januar 2016 von Fr. 200.00 zugrunde zu legen.