In solchen Fällen, in denen sowohl der Verteidiger als auch der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers nach Aufwand entschädigt werden, erschiene es problematisch, wenn dem Verteidiger zur Abwehr von Zivilansprüchen gestützt auf § 9 Abs. 3 AnwT ein Stundenansatz von Fr. 220.00 und dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers zur Geltendmachung solcher Ansprüche lediglich ein Stundenansatz von Fr. 180.00 zugestanden würde.