Es rechtfertigt sich, diesen Regelansatz auch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung anzuwenden, soweit die streitwertabhängige Pauschale (wie hier) zu keiner angemessenen Entschädigung führt (vgl. auch Entscheid des Vizepräsidenten der Beschwerdekammer vom 5. März 2013 [SBK.2012.267], E. 2.3.3). In solchen Fällen, in denen sowohl der Verteidiger als auch der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers nach Aufwand entschädigt werden, erschiene es problematisch, wenn dem Verteidiger zur Abwehr von Zivilansprüchen gestützt auf § 9 Abs. 3