Entscheid des Vizepräsidenten der Beschwerdekammer vom 5. März 2013 [SBK.2012.267], E. 2.3.3). Der Regelansatz für die amtliche Verteidigung und die Verbeiständung des Beschuldigten bezüglich Zivilansprüche im Strafprozess betrug nach dem Anwaltstarif in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung Fr. 220.00 pro Stunde und beträgt seit 1. Januar 2016 in der Regel Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 2bis bzw. § 9 Abs. 3bis AnwT in der seit 1. Januar 2016 in Kraft stehenden Fassung).