Ist die Frage zu verneinen, fällt die im Tarif vorgesehene pauschale Honorarbemessung ausser Betracht mit der Folge, dass das Honorar praxisgemäss nach dem Zeitaufwand zu bemessen ist. In diesem Fall rechtfertigt es sich jedoch, den Aufwand nach den tariflich vorgesehenen Stundenansätzen zu entschädigen und nicht nach dem bundesgerichtlich zur Überprüfung von Honorarpauschalen festgelegten Mindestansatz von Fr. 180.00 pro Stunde (vgl. auch Urteil des Obergerichts vom 21. Mai 2015 [SST.2014.104], E 14.3]; Entscheid des Vizepräsidenten der Beschwerdekammer vom 5. März 2013 [SBK.2012.267], E. 2.3.3).