Der bundesgerichtlich auf Fr. 180.00 festgelegte minimale Stundenansatz dient der Beantwortung der Frage, ob eine tarifkonforme Honorarpauschale zu einem angemessenen, verfassungskonformen Honorar führt oder nicht. Soweit diese Frage zu bejahen ist, bleibt es bei einer pauschalen Honorarbemessung. Ist die Frage zu verneinen, fällt die im Tarif vorgesehene pauschale Honorarbemessung ausser Betracht mit der Folge, dass das Honorar praxisgemäss nach dem Zeitaufwand zu bemessen ist.