aufwand niedergeschlagen hat, vertretbar. Gerade die schwierige gesundheitliche Verfassung einer Klientin kann einen Grund bilden, Besprechungen aufzuteilen. - 81 - Der geltend gemachte Aufwand von 141.7 Stunden ist somit um 56.5 Stunden auf 85.2 Stunden zu kürzen. 11.4.4. Massgeblicher Stundenansatz Die unentgeltliche Rechtsvertreterin kritisiert sodann, dass die Vorinstanz den Aufwand lediglich zu einem Stundenansatz von Fr. 180.00 entschädigt habe. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz das Honorar gleich doppelt, nämlich über den Zeitaufwand und über den Stundenansatz gekürzt.