Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Aufwand sodann um weitere 0.6 Stunden gekürzt mit der Begründung, die Besprechungen der unentgeltlichen Vertreterin mit ihrer Klientin vom 22. November 2012 und vom 23. November 2012 hätten zusammengelegt werden können. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin bestreitet hingegen, in dieser Hinsicht einen übersetzten Aufwand betrieben zu haben.