Dass es unter diesen Umständen zu gewissen Doppelspurigkeiten kommt, ist nicht zu vermeiden. Der anteilsmässige Aufwand für das Plädoyer ist somit als notwendig und angemessen einzustufen. Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die Vorinstanz den geltend gemachten Aufwand um weitere 6.5 Stunden gekürzt hat mit der Begründung, dieser Aufwand betreffe das Beschwerdeverfahren vor Obergericht und sei mit Entscheid vom 31. Mai 2016 bereits mit pauschal Fr. 300.00 vergütet worden. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin trägt auch nichts vor, welche diese Auffassung als unrichtig erscheinen lassen würde.