Die rechtlichen Ausführungen sind zudem relativ knapp gehalten. Mit einem Aufwand von 4 Stunden bewegt sich der Aufwand noch im Rahmen des Handlungsspielraums, welcher der unentgeltlichen Rechtsvertretung zur wirksamen Ausübung des Mandats eingeräumt werden muss. Das gilt umso mehr, als sich für die Vertretung der Privatklägerschaft bei der Vorbereitung des Plädoyers nicht zuverlässig abschätzen lässt, inwieweit bereits der Vortrag des Staatsanwalts Aspekte abdeckt, die für die Position des Privatklägers im Straf- und Zivilpunkt von Bedeutung sind. Dass es unter diesen Umständen zu gewissen Doppelspurigkeiten kommt, ist nicht zu vermeiden.