mit 4 Stunden angesichts der Komplexität des Falles und der Bedeutung des Verfahrens für das Opfer als vertretbar. Da die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts auch den Straf- sowie den Zivilpunkt beschlägt, ist es legitim, dass die Vertreterin der Privatklägerinnen 1-4 in ihrem Plädoyer einerseits auf die spezifische Situation der einzelnen Klientinnen eingegangen ist und andererseits die Gemeinsamkeiten in den angeklagten Straftaten herausgeschält hat. Die rechtlichen Ausführungen sind zudem relativ knapp gehalten.