Die Vorinstanz kürzte zudem auch den auf die Privatklägerin 3 fallenden Aufwand für das Plädoyer um 70% von 4 Stunden, d.h. um 2.8 Stunden, mit der Begründung, dieses äussere sich schwergewichtig zur Beweiswürdigung und zum relevanten Sachverhalt. Allerdings erscheint der auf die Privatklägerin 3 fallende Zeitaufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers - 80 -