Dasselbe gilt hinsichtlich der Einvernahme des Beschuldigten, unabhängig davon, ob er mit den Aussagen der Privatklägerin 3 oder mit denjenigen von anderen Zeugen konfrontiert worden ist. Für die Lektüre der Protokolle der Zeugeneinvernahmen (inkl. den Einvernahmen der Zeugin D.), welche rund 220 Seiten ausmachen, sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ermessensweise rund 8 Stunden einzuräumen, weshalb der geltend gemachte Aufwand unter diesem Titel um (gerundet) 50 Stunden zu reduzieren ist.