Nicht erfasst von dieser Kürzung ist die Teilnahme der unentgeltlichen Rechtsvertreterin an der Einvernahme der eigenen Klientin am 23. November 2012 (inkl. Vorbesprechung und Weg), welche mit 5.3 Stunden zu Buche schlug. Dieser Aufwand ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Einvernahme des Beschuldigten, unabhängig davon, ob er mit den Aussagen der Privatklägerin 3 oder mit denjenigen von anderen Zeugen konfrontiert worden ist.