Dieser Aspekt kommt bei der Opfervertretung nicht in demselben Ausmass zum Tragen. Dem Verteidiger ist schon aus diesen Gründen im Allgemeinen ein höherer Vertretungsaufwand zuzugestehen als der Privatklägerschaft. Ausserdem greift der Vergleich zwischen dem honorarberechtigten Aufwand des Verteidigers und dem anerkannten Vertretungsaufwand der Privatklägerin 3 zu kurz, sah sich doch der Beschuldigte im Strafverfahren mit mehreren Privatklägern und der Staatsanwaltschaft konfrontiert.